Seit dem 1. Januar 20 werden Eltern und volljährige Kinder von Leistungsberechtigten von der Kostenbeteiligung entlastet. Nur die Leistungsberechtigten selbst müssen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten für die Angebote tragen. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden. Die Grenzen wurden jedoch ab dem 1. Januar 2020 nochmals angehoben, sodass in den meisten Fällen keine Eigenbeteiligung erfolgt. Eine Antragstellung ist in jedem Fall sinnvoll, da man bei einem Überschreiten der Grenze die Hilfe nicht in Anspruch nehmen muss,